Ausschreibung:
15 geförderte Musikproberäume zu vergeben

Die Bewerbungsfrist für diese Räume ist bereits abgelaufen!

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um über künftige Ausschreibungen informiert zu werden.

Kultur Räume Berlin, vertreten durch die Kulturraum Berlin GmbH, vergibt im Rahmen des Arbeitsraumprogramms (ARP) und in Kooperation mit der Gesellschaft für StadtEntwicklung gGmbH (GSE) subventionierte Proberäume für Musiker*innen, Musikgruppen und Komponist*innen. Bewerben können sich alle Stilrichtungen, wie zum Beispiel Pop, Rock, E-Musik, Neue Musik, Jazz usw. Bisher wurde die Vergabe durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa betreut.
Im Rahmen eines langfristigen Vergabezeitraumes von 24 Monaten werden 15 Musikproberäume vergeben. Die Räume werden für zwei Jahre vermietet mit Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre.

Bewerben können sich Musiker*innen, Musikgruppen/Ensembles und Komponist*innen aller Stilrichtungen mit einem professionellen musikalischen Anspruch. Die Professionalität kann durch eine künstlerische Ausbildung oder langjährige Praxiserfahrung nachgewiesen werden. Ausschlaggebend für die Vergabe der Proberäume ist vorrangig die künstlerische Qualität.

Bitte beachten Sie

Nur vollständige Bewerbungen können berücksichtigt werden.
• Alle Angaben werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich Entscheidungs- bzw. Förderungs-zwecken.
• Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erhalten alle Bewerber*innen eine Mitteilung per E-Mail über das Ergebnis Ihrer Antragstellung.
• Doppelförderungen (Förderung desselben Zwecks hier: Raumförderung im Rahmen einer Basis- oder Konzeptförderung) sind auszuschließen.
• Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Besonderer Hinweis
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, wird die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L Nr. 187/1 vom 26.06.2014 vergeben.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden keine Einzelbeihilfen gewährt.

Kontakt

Jole Wilcke
+49 (0)30 3030 444 64